Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 08.03.2017 – 23 K 5218/15
- VG Sigmaringen, 20.02.2018 – 7 K 6063/16Zitiert von 8
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 16/21Erfolgloser Antrag auf Wechsel in die Laufbahn der Truppenoffiziere der ReserveZitiert von 1
- VG Köln, 09.10.2024 – 23 K 3920/22
- OVG NRW, 05.04.2023 – 1 E 32/23Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/48#abs-1 (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt und befördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/48#abs-2 (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen, wenn sie
Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizieranwärterin)“ oder „(Reserveoffizieranwärter)“ oder „(ROA)“. § 43 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/48#abs-3 (3) Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/48#abs-4 (4) Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/48#abs-5 (5) Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/48#abs-6 (6) Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/48#abs-7 (7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/48#abs-8 (8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.